Ein Yoga-Zentrum bietet bundesweit Kurse und Seminare an. Es sieht sich als Religionsgemeinschaft - und will daher keinen Mindestlohn zahlen. Doch Verfassungsbeschwerden des Vereins scheitern.
Von Yoga über Meditation bis zu der indischen Heilkunst Ayurveda – bundesweit bietet ein gemeinnütziger Verein aus Nordrhein-Westfalen hierzu Kurse, Ausbildungen und Seminare an. Mitglieder des Yoga Vidya e.V. leisten als sogenannte Sevaka spirituelle Dienste. Dass sie dafür teils Anspruch auf Mindestlohn statt nur Taschengeld haben, entschied das Bundesarbeitsgericht im vergangenen Jahr in zwei Fällen.
Sie war gesetzlich sozialversichert, erhielt Unterkunft und Verpflegung gratis sowie ein Taschengeld. Der Erfurter Senat entschied, die Klägerin habe weder als Vereinsmitglied noch als Mitglied einer weltanschaulichen Gemeinschaft, sondern als Arbeitnehmerin Dienste erbracht. Ihr stehe Mindestlohn zu, weil sie weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit geleistet habe . Ähnlich ging auch die Klage eines zweiten Mitglieds des Ashrams aus .
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