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Wer sind die Eltern eines Kindes? Neue Familienmodelle bringen Juristen an ihre Grenzen. Nun soll das Recht der Realität angepasst werden.

Bisher gilt die sogenannte Vaterschaftsvermutung, nach der ein verheirateter Mann automatisch rechtlicher Vater der Kinder seiner Frau wird, nicht für lesbische Ehepaare. Dagegen hatte eine Frau geklagt, deren Ehefrau mit Hilfe künstlicher Befruchtung durch Spendersamen ein Kind auf die Welt gebracht hat.

Die Klägerin wollte sich daraufhin als"weitere Mutter" ins Geburtenregister eintragen lassen - so wie der Ehemann normalerweise als"Vater" eingetragen wird. Denn nach Paragraf 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt als Vater, wer"zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist".Das, so forderte die Frau, müsse auch für sie gelten. Der Bundesgerichtshof wies die Klage jedoch im vergangenen Jahr ab. Zum einen spreche der Wortlaut des Gesetzes dagegen, befanden die Richter - dort stehe ja"Vater" und nicht"Mutter". Außerdem sei eine analoge Anwendung des Gesetzes auf Ehen von Lesben nicht zwingend, weil man bei verheirateten Männern ja normalerweise auch ihre biologische Vaterschaft unterstellen könne. Bislang führt deshalb der einzige Weg, rechtliche Mutter eines in einer"Ehe für alle" geborenen Kindes der Ehefrau zu werden, über die Stiefkindadoption. Dies will Barley jetzt ändern. Der Paragraf 1592 soll deshalb um den Satz ergänzt werden:"Mit-Mutter eines Kindes ist die Frau, die zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist." Die Regelung soll auch für Frauen gelten, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Komplizierter sind die anderen Änderungen, die Barley jetzt vorschlägt - etwa für Kinder, die aus künstlichen Befruchtungen entstehen. Ein Mann, dessen Partnerin im Einvernehmen mit dem Samen eines anderen Mannes befruchtet wird, ist genetisch mit dem entstehenden Kind nicht verwandt. Nach bisher geltendem Recht kann daher - sofern er nicht mit der Mutter verheiratet ist - nicht sichergestellt werden, dass er nach der Geburt die rechtliche Vaterschaft übernimmt. Er hat allerdings durch seine Einwilligung in die künstliche Befruchtung maßgeblich zur Entstehung des Kindes beigetragen. Barley möchte deshalb nun der Empfehlung des Arbeitskreises Abstammungsrecht folgen. Künftig soll bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung mit Spendersamen, der von einer Samenbank zur Verfügung gestellt wurde, die Einwilligung der Mutter und ihres Partners verbunden mit dem Verzicht des Samenspenders auf die Elternrolle"für die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung an die Stelle des natürlichen Zeugungsaktes treten". Der Partner der Mutter kann damit künftig per Gericht als rechtlicher Vater des Kindes festgestellt werden.Barleys Entwurf erweitert auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. So soll künftig jedem Kind vom vollendeten 16. Lebensjahr an auch gegenüber dem mutmaßlich genetischen Vater oder der mutmaßlich genetischen Mutter eine Klärung der Abstammung zustehen. Barley sagte, das geltende Abstammungsrecht sei"teilweise nicht mehr zeitgemäß". Mit ihren Vorschlägen wolle sie es reformieren, um den Veränderungen in der Gesellschaft und der Medizin Rechnung zu tragen. Klar sei für sie aber, dass"im Mittelpunkt der Elternschaft" immer die Verantwortung für das Kind stehen müsse. Daher spiele bei all ihren Überlegungen das Wohl des Kindes"eine sehr wichtige Rolle". Auch deshalb heißt es in Barleys Entwurf:"Wesentlicher Anknüpfungspunkt für die abstammungsrechtliche Zuordnung soll weiterhin die genetisch-biologische Verwandtschaft sein, da sie ein wichtiges Band zwischen Eltern und Kindern darstellt, auch heute noch für die überwiegende Mehrzahl der Familien zutrifft und deshalb als richtiges und stimmiges Kriterium für die Zuordnung von Eltern und Kindern empfunden wird." Im Zweifelsfall würden sich die biologischen Eltern vorrangig für ihr Kind verantwortlich fühlen. Ebenfalls mit Verweis auf das Kindeswohl will Barley am"Zwei-Eltern-Prinzip" festhalten, obwohl es auch mehr als zwei genetische und soziale Eltern geben könnte - wie etwa nach einer Samenspende. Jedes Kind soll also auch in Zukunft höchstens zwei rechtliche Eltern haben.

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