Streit um die Drohende Gefahr: Bayerisches PAG vor dem Verfassungsgerichtshof

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Streit um die Drohende Gefahr: Bayerisches PAG vor dem Verfassungsgerichtshof
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Der bayerische Verfassungsgerichtshof entscheidet heute über die rechtliche Auslegung des Polizeiaufgabengesetzes (PAG), das die Polizei in Bayern bei der Verhinderung von Gefahren stärker befähigt, als in anderen Bundesländern. Während die CSU Sicherheit betont, befürchten SPD und Grüne Missbrauch und Einschränkung der Bürgerrechte.

In Deutschland gilt Bayern als das sicherste Bundesland, zumindest aus Sicht der CSU . Diese Position setzt sich für eine stärkere und frühzeitige Einschaltung der Polizei in das Leben der Bürger ein. Die Frage ist jedoch, wo die Grenze gezogen werden sollte. In München wird heute der bayerische Verfassungsgerichtshof über die rechtliche Auslegung des Polizeiaufgabengesetz es ( PAG ) entscheiden.

SPD und Grüne befürchten, dass die bayerische Polizei aufgrund des PAG zu früh und zu stark in das Leben der Bürger eingreifen darf, um potenzielle Gefahren zu verhindern. Das von der CSU geführte Innenministerium hingegen fürchten bei einer Niederlage vor Gericht, dass wichtige Befugnisse der Beamten zur Gewährleistung der Sicherheit entzogen würden. Kern der Debatte sind zwei Wörter im Gesetz: drohende Gefahr. Laut Artikel 11a PAG darf die bayerische Polizei bereits bei deren Vorliegen aktiv werden, um den Sachverhalt zu ermitteln und die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern. Dabei handelt es sich um Situationen, in denen (noch) keine konkrete Gefahr besteht und eine Straftat (noch) nicht unmittelbar zu erwarten ist. Die Polizei darf auf dieser Grundlage auch ermitteln, ob überhaupt eine konkrete Gefahr droht. SPD und Grüne kritisieren die fehlende Klarheit in der Rechtsdefinition und befürchten, dass der Begriff zu weit gefasst ist und Spielraum für Missbrauch bietet. Sie stellen sich das Szenario vor, dass die Polizei auf Basis des PAG schon bei einer vermeintlichen Drohung durch einen Gartenbesitzer, der häufig Dünger kauft, eingreifen könnte. Das Innenministerium sieht hingegen das Szenario vor, dass die Polizei bei einer Ankündigung eines polizeibekannten Gefährders, anderen Menschen Gewalt anzutun, jedoch ohne konkrete Angaben, auf dessen Adresse auftauchen könnte, um dem Betroffenen klarzumachen, dass die Ermittler ihn im Blick haben. Das PAG ermöglicht der Polizei in Bayern laut Experten bei 'drohender Gefahr' eine ganze Reihe an Befugnissen, sowohl informationellen als auch operativen: darunter Feststellung der Identität, Personenkontrollen, elektronische Aufenthaltsüberwachung sowie die Durchsuchung von Personen und die Sicherstellung von Sachen. Andere Länder erlauben ihrer Polizei bei entsprechenden Gefahrenszenarien nur wenige Einzelmaßnahmen, nur informationeller Art oder nur für den Kampf gegen Terrorismus. Bayern hat mit dem Artikel 11a im PAG zudem eine sogenannte Generalklausel geschaffen - für alle nicht voraussehbaren Szenarien, die nicht speziell geregelt sind. Das Konzept der drohenden Gefahr ist zwar in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts abgesegnet worden - jedoch damals für den Bereich der Terrorbekämpfung im Streit um die Überwachungsbefugnisse des Bundeskriminalamts. Einige Länder - allen voran Bayern - haben das Konzept in der Folge jedoch in ihr Polizeirecht übernommen, auf operative Befugnisse erweitert und auf die Verhinderung vergleichsweise weniger schwerer Straftaten erstreckt.

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