Eine Muslimin möchte verschleiert Auto fahren. Die Berliner Behörden verwehren ihr dies. Nun hat das Verwaltungsgericht das Verbot bestätigt: Am Steuer darf kein Nikab getragen werden.
Eine Muslimin erhält keine Ausnahmegenehmigung dafür, mit Gesichtsschleier Auto zu fahren. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde habe diese der 33-Jährigen zu Recht verwehrt, entschied das Verwaltungsgericht Berlin. Wer Auto fahre, müsse erkennbar sein, begründeten die Richter unter anderem. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Aktuelle Nachrichten, Hintergründe und Analysen direkt auf Ihr Smartphone. Dazu die digitale Zeitung.
Nach der Straßenverkehrsordnung darf der Lenker eines Kraftfahrzeugs sein Gesicht nicht verhüllen oder verdecken. Er muss erkennbar bleiben. Die Straßenverkehrsbehörde kann jedoch in Ausnahmefällen davon absehen.An dieser Stelle finden Sie einen von unseren Redakteuren ausgewählten, externen Inhalt, der den Artikel für Sie mit zusätzlichen Informationen anreichert.
Den Vorschlag der Klägerin, einen QR-Code am Nikab anzubringen, lehnte das Gericht ebenfalls ab. Der Kammer zufolge sei damit beim Blitzen lediglich der Nikab zu identifizieren, nicht aber die Trägerin des Nikabs.Dem Gericht zufolge spreche gegen ein mögliches Tragen eines Nikabs drei Argumente: erstens die möglicherweise eingeschränkte Rundumsicht. Zweitens die fehlende Möglichkeit zur nonverbalen Kommunikation.
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