Verstoß gegen Grundgesetz​: Land NRW darf Polizeipräsidenten nicht jederzeit in Ruhestand versetzen​

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Verstoß gegen Grundgesetz​: Land NRW darf Polizeipräsidenten nicht jederzeit in Ruhestand versetzen​
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Nach der „Kölner Silvesternacht“ 2015/16 hatte die Landesregierung den damaligen Polizeipräsidenten in den Ruhestand versetzt. Doch die zugrunde liegende Regelung ist verfassungswidrig.

Nach der „Kölner Silvesternacht“ 2015/16 hatte die Landesregierung den damaligen Polizeipräsidenten in den Ruhestand versetzt. Doch die zugrunde liegende Regelung ist verfassungswidrig.Wolfgang Albers, damals Kölner Polizeipräsident, spricht bei einer Pressekonferenz. Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts darf das Land NRW Polizeipräsidenten nicht jederzeit in den Ruhestand versetzen.

Die damals rot-grüne Landesregierung hatte Albers nach den Vorfällen der „Kölner Silvesternacht“ 2015/16 mit zahlreichen sexuellen Übergriffen von Männern auf Frauen von seiner Aufgabe entbunden Dagegen klagte der 1955 geborene Albers. Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt.Dieses bestätigte die Einschätzung des OVG, wonach Polizeipräsidenten nicht als politische Beamte anzusehen seien - diese können ungeachtet ihres Status als Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.

Das Verfahren von Albers wird nun am OVG fortgeführt. Nach dem BVerfG-Beschluss dürften die dortigen Richter seiner Klage stattgeben und seine Versetzung in den Ruhestand als ungültig erklären.

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