Wer bis zum Tod des Ehepartners nur kurze Zeit verheiratet war, muss damit rechnen, keine Hinterbliebenenrente zu bekommen. Im Einzelfall kann es aber sinnvoll sein, für sein Recht zu kämpfen.
Wer bis zum Tod des Ehepartners nur kurze Zeit verheiratet war, muss damit rechnen, keine Hinterbliebenenrente zu bekommen. Im Einzelfall kann es aber sinnvoll sein, für sein Recht zu kämpfen.Verstirbt der Ehepartner, hat der oder die Hinterbliebene in vielen Fällen Anrecht auf eine Witwen- oder Witwerrente. Voraussetzung ist in aller Regel, dass die Ehe mindestens zwölf Monate gedauert hat.
Hinterbliebene können diese Vermutung allerdings entkräften und damit anspruchsberechtigt sein. Das zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Berlin auf das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist. In dem konkreten Fall wurde bei einer Frau im Jahr 2014 erstmals Brustkrebs diagnostiziert. Im September 2019 beschlossen die Frau und ihr Lebensgefährte, die zu diesem Zeitpunkt sieben Jahre ein Paar waren, zu heiraten. Sie planten gemeinsam eine große Feier mit Familie und Freunden für Juli 2020. Im Dezember 2019 verschlechterte sich allerdings der Gesundheitszustand der Frau, im April 2020 wurde sie ins Krankenhaus eingeliefert. Noch im selben Jahr heiratete das Paar.
Der Grund: Bei der Betrachtung des Einzelfalls kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Versorgung des Klägers nicht der überwiegende Zweck der Eheschließung gewesen ist. Die konkreten Hochzeitsvorbereitungen mit der erfolgten Raummiete und dem Termin beim Standesamt zeigten, dass das Paar den Heiratsentschluss bereits vor der endgültigen Krebsdiagnose 2020 gefasst hatte.
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