Lahr (ots) - Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hat erneut ein positives Urteil im Zusammenhang mit Forderungen nach Rückzahlungen von Corona-Soforthilfe in Baden-Württemberg erstritten. Das Verwaltungsgericht
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hat erneut ein positives Urteil im Zusammenhang mit Forderungen nach Rückzahlungen von Corona-Soforthilfe in Baden-Württemberg erstritten. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Widerruf- und Erstattungsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid der Landeskreditbank Baden-Württemberg gegen ein Unternehmen aus Karlsruhe mit Urteil vom 11. Oktober 2024 aufgehoben. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
- Im vergangenen Jahr forderte das Land mehr als 60.000 Selbstständige und Kleinunternehmen auf, den tatsächlichen Umfang ihrer Einnahmeausfälle während der Lockdowns zu belegen, so der SWR. - Mit Urteil vom 11. Oktober 2024 hob das Gericht den Widerrufs- und Erstattungsbescheid der L-Bank und deren Widerspruchsbescheid auf. Das Gericht ließ die Berufung zu. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor und wird nachgereicht.
- Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, die eines der sechs Verfahren in Freiburg betreute, betont: Ein Bewilligungsbescheid darf nur wegen einer Zweckverfehlung widerrufen werden. Wenn aber der Zweck der Soforthilfe nicht eindeutig bestimmt ist, ist der Widerruf unwirksam, und der ursprüngliche Bewilligungsbescheid bleibt bestehen. Das Gericht schien diese Auffassung zu teilen und hob die Bescheide entsprechend auf ).
- Ob die Berufung für die nächste Instanz zugelassen wird, war zuletzt noch unklar. Allerdings ergab eine telefonische Rückfrage, dass - anders als beim Urteil des VG Freiburg in unserem ersten Musterfall - die Berufung offenbar nicht zugelassen wurde. Die L-Bank müsste somit einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
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