Ein Landgericht in Frankfurt hat entschieden, dass eine Klinik einem verwitweten Ehepaar das eingefrorene Sperma des verstorbenen Mannes für eine künstliche Befruchtung herausgeben muss. Die Klinik hatte die Herausgabe abgelehnt, da ein Vertrag mit dem Ehemann zu Lebzeiten die Vernichtung des Spermas nach seinem Tod vorsah. Das Gericht argumentierte, dass der Vertrag die Klinik nicht zur Vernichtung des Spermas verpflichtet und dass die künstliche Befruchtung mit dem Samen eines Verstorbenen in diesem Fall nicht verboten sei.
Ein Landgericht in Frankfurt hat in einem Eilverfahren entschieden, dass eine Klinik einem verwitweten Ehepaar das eingefrorene Sperma des verstorbenen Mannes für eine künstliche Befruchtung herausgeben muss. Die Klinik hatte die Herausgabe abgelehnt, da ein Vertrag mit dem Ehemann zu Lebzeiten die Vernichtung des Sperma s nach seinem Tod vorsah.
Das Gericht argumentierte, dass der Vertrag die Klinik nicht zur Vernichtung des Spermas verpflichtet und dass die künstliche Befruchtung mit dem Samen eines Verstorbenen laut Embryonenschutzgesetz in diesem Fall nicht verboten sei. Mitarbeiter der Klinik hätten nach Auffassung der Klinik durch die Herausgabe des Spermas strafrechtliche Verfolgung riskiert. Das Gericht sah dies anders und gab dem Eilantrag der Frau statt. In der Begründung des Gerichts heißt es, dass die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin klar und deutlich den gemeinsamen Kinderwunsch des Paares zeigt. Es wird dargelegt, dass der frühe Tod des Mannes die Verwirklichung dieses Wunsches zu Lebzeiten verhinderte, der verstorbene Ehemann aber zuletzt seinen Willen auf ein gemeinsames Kind nach seinem Tod richtete. Das Gericht stellte fest, dass die künstliche Befruchtung in Spanien, wo sie geplant ist, unabhängig von Erfolgsaussichten und ethischen oder moralischen Bewertungen nach spanischem Recht möglich sei. Es bestünden keine Strafbarkeitsrisiken für die Mitarbeiter der Klinik.Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
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