Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass Warenautomaten vom Ladenschlussgesetz ausgenommen sind, auch wenn sie in einem Kiosk aufgestellt sind und kein Personal vor Ort ist.
Warenautomaten sind vom Laden schlussgesetz ausgenommen. Das gilt auch, wenn sie in einem Kiosk aufgestellt sind und kein Mensch dort arbeitet. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Münster in einer Eilentscheidung. Es änderte damit einen vorherigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln (4 B 976/249). Es geht um einen Laden mit 15 einzelnen Automaten mit jeweils 40 bis 50 verschiedenen Artikeln. Das Geschäft ist jeden Tag 24 Stunden lang geöffnet.
Verkaufspersonal wird nach Angaben des Gerichts an Sonn- und Feiertagen nicht eingesetzt. Der Betreiber des Automatenladens wurde vom zuständigen Gewerbeamt unter Verweis auf das Ladenschlussgesetz, das Geschäftslokal an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Der Betreiber reichte dagegen einen Eilantrag ein, der vom Verwaltungsgericht in Köln abgelehnt wurde. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Eilantrag jedoch statt. Warenautomaten seien vom Ladenschlussgesetz seit jeher ausgenommen gewesen, erklärte das Gericht. Daran habe sich auch mit der Föderalismusreform und dem Übergang des Gesetzes in die Zuständigkeit des Landes nichts geändert. Der technische Fortschritt und die zunehmende Verbreitung von automatisierten Verkaufsstellen veränderten die Situation ebenfalls nicht. Die Verfügung der Stadt Bonn sei daher »voraussichtlich rechtswidrig« und dem Betreiber könne nicht zugemutet werden, deshalb an Sonn- und Feiertagen seinen Automatenkiosk zu schließen. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus. Das Gericht wies aber eine Ausnahme fest: Digitale Kleinstsupermärkte ohne Personal und mit maximal 150 Quadratmeter Verkaufsfläche dürfen durchgängig öffnen, auch sonntags
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