Ein wegen sexueller Nötigung an rechtskräftig verurteilter Arzt sollte nach dem Widerruf seiner Approbation ausreichende Einsicht in sein Fehlverhalten zeigen, so das Oberverwaltungsgericht Saarlouis.
Saarlouis. Ein wegen sexueller Nötigung an einer Arzthelferin rechtskräftig verurteilter Arzt sollte nach dem Widerruf seiner Approbation den Vorfall nicht beschönigen oder kleinreden.
Seine private Lebensführung sei untadelig, fachliche Fehler seien ihm nicht vorgeworfen worden. Die sexuelle Nötigung bestritt er zunächst. Diese beruhe nur auf „Bekundungen der Anzeigeerstatterin“. Er habe der Frau nicht, wie von ihr behauptet, nach der „angeblichen Tat“ nachgestellt.Berufungsantrag blieb erfolglosDas Verwaltungsgericht Saarlouis lehnte die Wiedererteilung der Approbation ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb vor dem OVG erfolglos.
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